Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Prinzipiell bekommen ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern jene sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie die dazu erheblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Indes schaut es völlig anders aus, wenn ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Zwar riskiert er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Indessen vermindert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht genügend um eine neue Stelle, kann das noch mehr Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu geschaffen, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu unterstützen, was insbesondere ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selber kündigt, weiß ja in der Regel, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch zweckdienliches Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Dazu gehört unter allen Umständen, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung meist eine Entschuldigung genügt.

Im Falle, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser muss immer schriftlich passieren und in diesem Rahmen können gerne von neuem die Kündigungsgründe dargelegt werden.

Gesetzt den Fall, dass die Sperrzeit trotzdem aufrechterhalten wird, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Auf jeden Fall handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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