Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Gleichwohl ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut durch ein praxisnahes Exempel aufzeigen.

Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen grundsätzlich unkündbar sind, geboten. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Folglich erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt gültig sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber präzise als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt jedoch nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Gleichermaßen darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen vergehen.

Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

Wir von der Kanzlei Kronbichler aus Nürnberg sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0911-64700005


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Probleme, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline: 0911-64700005

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.