Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Gleichwohl ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut durch ein praxisnahes Exempel aufzeigen.
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen grundsätzlich unkündbar sind, geboten. Denen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Folglich erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Überhaupt gültig sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber präzise als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt jedoch nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Gleichermaßen darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen vergehen.
Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
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