Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses bezeichnet man als Kündigung. Eine Kündigung benötigt immer die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist diese unwirksam. Beide Vertragsparteien besitzen das Recht zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Ob einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise Diebstahl, schwere Beleidigung oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer erfordert zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch trotzdem muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird demgegenüber in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen bedeutend höher. Öfters fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Insofern es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss er angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Für ein paar ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Geschützt werden Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer nur drei Wochen. Versäumt er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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