Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird gerne als schönste Zeit des Jahres gelobt und wer mag dem schon widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in den meisten Firmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Nichtsdestoweniger entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Hin und wieder sind es einzig durch Versehen verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um solche Konflikte zu verhindern, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Zumeist reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch festzustellen. Gesetzt den Fall, dass sich dort nichts findet, gilt für alle Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Fürs erste muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden – besser zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder mündlich oder in Schriftform passieren, doch haben beide Optionen Vor- und Nachteile. 

Dann obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit zu genehmigen. Die Billigung des Erholungsurlaubs sollte idealerweise zügig geschehen, damit der Mitarbeiter diesen planen kann, allerdings ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Erahnt der Mitarbeiter eine Ablehnung des Antrags, und nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller bloß eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist energisch abzuraten, denn diese führt potentiell direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld muss vor dem Urlaubsantritt ausgezahlt werden. 

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