Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer "abzukaufen". Aufgrund zu erwartender Kosten passiert das am besten schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
 
Die Bewertungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen ist, gehen weit auseinander. Häufig anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Doch gibt ein Beschäftigter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Erfahrungsgemäß ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.

Die Höhe der Abfindung

Am Ende wird die Höhe der Abfindung nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen sind die Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
 
Fachanwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die mögliche Höhe der Abfindung ziemlich genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
 
In einigen Fällen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Sache eingeschalteter Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit immer in Betracht ziehen. Auch ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
 
Speziell dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Im Grundsatz gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – gebotenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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